Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Friends4RomanianPaws“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in 63584 Gründau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere
• Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes bzw. einer Kastrationsstation
• Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
• Aufklärung über Tierschutzprobleme
• Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere
• Durchführung von Sterilisationen und Kastrationen, um die Nachwuchsflut einzudämmen
• Rettung der ausgesetzten Tiere
• Aufklärung über im In- und Ausland herrschende Missstände.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann für diese Tätigkeit eine, im Verhältnis stehende, angemessene Vergütung gewährt werden. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal anstellen.

§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitgliedschaft endet:
• durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, 31.12., mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
• durch Ausschluss oder
• durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
• wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt
• oder Unfrieden im Verein stiftet
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt mindestens € 50. Der Jahresbeitrag für Studenten, Wehrpflichtige , Rentner und Behinderte beträgt mindestens € 30. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 6 – Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Aufgabenbereiche untereinander auf.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
• die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
• die Darstellung des Vereins nach außen.
• Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
• Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Alle
• Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden vorzuzeigen. Sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, sind sie dem Vorsitzenden bzw. dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied vorzulegen.

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses • Entlastung des Vorstandes • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes • Wahl eines Rechnungsprüfers • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehendes Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.- Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von 2 Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47ff BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an den gemeinnützigen Verein Seelen für Seelchen e.V, der die gleichen Ziele und Zwecke (Zweckverwendung für den Tierschutz) verfolgt.

§ 15 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ……………………. mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die letzten Änderungen wurden durch die Mitgliederversammlung vom ……………………. beschlossen.